Antikörperpositiv?
Dann gelten die Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-CoV-2 bzw. Covid-19 für Sie nicht!
https://www.corona-querfront.com/kommentare(dieser Text bezieht sich auf die rechtliche Situation in ÖSTERREICH!!!)
Achtung zu Untenstehendem:
Es muss sich um einen "Neutralisationstest Sars-CoV-2" Antikörpertest handeln. Nur der bestätigt die "neutralisierenden Antikörper"!
Antikörperpositiv?
Dann gelten die Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-CoV-2 bzw. Covid-19 für Sie nicht!
„Da Verordnungen im Stufenbau der Rechtsordnung unterhalb der formellen Gesetze stehen, dürfen sie das Gesetz nur präzisieren, nicht aber verändern.“
COVID-19-Maßnahmengesetz i.d.gF. v. 25.01.2021
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV) i.d.g.F. v. 25.01.2021
Ausnahmen
§15.
(11) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
1. Das Bundesgesetz ermächtigt den Gesundheitsminister zum Erlassen von Verordnungen ausnahmslos zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
2. Der Gesundheitsminister definiert in seiner Verordnung eindeutig, dass ein Nachweis von Antikörper 6 Monate ab Ausstellung gültig ist.
3. Somit tritt in diesem Moment § 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes in Kraft, dass Verordnungen nur zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erlassen werden dürfen.
Daraus folgt: Personen, die aufgrund des entsprechenden Vorhandenseins neutralisierender Antikörper Covid-19 nicht verbreiten können, sind daher von den entsprechenden Verordnungen des Gesundheitsministers ausdrücklich ausgenommen.