Man könnte das Problem - theoretisch - auch ganz einfach folgendermaßen lösen:
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https://sozialeunion.de/2018/11/wie-sich-umweltzerstoerender-plastikmuell-tatsaechlich-vermeiden-laesst/==================================================
Wie sich umweltzerstörender Plastikmüll tatsächlich vermeiden lässt
Wollen wir Kunststoffe mit Geld oder Leben bezahlen?
Biologisch nicht abbaubarer oder nicht umweltfreundlich wiederverwertbarer Plastikmüll zerstört unsere Lebensgrundlagen.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfügt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland jeder über das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieses Grundrecht beinhaltet die staatliche Pflicht zur Daseinsfürsorge im Bezug auf den Erhalt der Lebensgrundlagen, wozu unsere Umwelt gehört.
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bindet (auch) dieses Grundrecht Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sind die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Gemäß Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig.
Dem Grundgesetze nach ist also die folgende Lösung durch ein Bundesgesetz zum Erhalt der Lebensgrundlagen umsetzbar innerhalb einer kurzen Zeit, welches in Bezug auf das Problem des Plastikmülls die folgenden Regelungen enthält:
1. Verbot der Herstellung und Verwendung sowie Einfuhr und Ausfuhr aller Kunststoffe, welche nicht vollständig biologisch abbaubar und/oder umweltfreundlich wiederverwertbar sind.2. Zulassung ausschließlich solcher Kunststoffe durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, welche vollständig biologisch abbaubar und/oder umweltfreundlich wiederverwertbar sind.
3. Förderung von Methoden zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch bereits vorhandene Kunststoffe, welche nicht vollständig biologisch abbaubar und/oder umweltfreundlich wiederverwertbar sind.
Alle Staatsgewalt geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vom Volke aus. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen.
Alle Grundrechtsträger haben das Recht auf den Schutz der Umwelt durch die öffentlichen Gewalten, da diese als besondere Verfassungsorgane gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG die Staatsgewalt im Auftrag des Volkes ausüben. Die Unterlassung des Erlasses eines solchen Bundesgesetzes durch den Deutschen Bundestag verletzt eines jeden Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Ein entsprechender gemeinsamer Antrag von Grundrechtsträgern gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf den Erlass eines solchen Bundesgesetzes oder dessen Einbringung im Rahmen einer entsprechenden Gesetzesvorlage, gegebenenfalls auf der Grundlage einer Erzwingungsklage gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, muss gemäß der o.a. Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 79 Abs. 3 GG Erfolg haben, zumal für den Fall einer Klage die Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG dem Gesetz unterworfen sind. Eine wie auch immer begründete Abweisung des Antrags durch ein zuständiges Organ der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt oder Rechtsprechung wäre demnach unzulässig und somit verfassungswidrig.
Antragsgegner wären gemäß Art. 76 Abs. 1 GG die Bundesregierung, der Bundestag und/oder der Bundesrat, welche zur Einbringung von Gesetzesvorlagen berechtigt sind.
Dem gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG allein ausschlaggebenden Wortlaut des Grundgesetzes entgegenstehende »Auslegungen« seitens der zuständigen Verfassungsorgane würden demnach nicht die Unzulässigkeit eines solchen Antrags beweisen, sondern einzig und allein den Unwillen der öffentlichen Gewalten zur Unterwerfung unter das Grundgesetz und damit den Willen zur vorsätzlichen Außerkraftsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung durch Verfassungsorgane, denen die unmittelbare Durchsetzung und der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt. In diesem Falle würden sich die beteiligten Verfassungsorgane außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes stellen und somit ihre verfassungsmäßige Legalität verlieren.
Da die Inanspruchnahme des Rechtsweges als Grundrecht unmittelbar geltendes Recht ist, muss diese Inanspruchnahme kostenfrei sein, da Art. 1 Abs. 3 GG die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Grundrechten verbietet.
Wenn Deutschland hier eine Vorreiterrolle übernimmt als stärkste Wirtschaftsmacht in der Europäischen Union, müssen deren Mitgliedsstaaten mitmachen.
Ändert sich Deutschland, ändert sich Europa; ändert sich Europa, ändert sich die Welt.
Auf den vorbenannten Grundlagen können im Übrigen alle erforderlichen gesellschaftlichen Änderungen durchgesetzt werden.
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Dummerweise müssten dazu Parteien an der Macht sein bzw. an die Macht kommen, die sich um die natürliche Umwelt und die Lebensgrundlagen der Menschen kümmern, momentan ist davon aber weit und breit nichts zu sehen.